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   BayObLG, 17.02.1983 - BReg. 2 Z 10/82   

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https://dejure.org/1983,4475
BayObLG, 17.02.1983 - BReg. 2 Z 10/82 (https://dejure.org/1983,4475)
BayObLG, Entscheidung vom 17.02.1983 - BReg. 2 Z 10/82 (https://dejure.org/1983,4475)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Februar 1983 - BReg. 2 Z 10/82 (https://dejure.org/1983,4475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 43 Abs. 1
    Zur Fertigstellungspflicht bei Eigentumswohnanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Verwalters auf Zahlung einer Sonderumlage gegen die Wohnungseigentümer; Auslegung des Eigentümerbeschlusses; Rechtswirksamkeit des Eigentümerbeschlusses; Anfechtung des Eigentümerbeschlusses; Erfordernis einer ausdrücklichen und hinreichend klaren Erklärung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 346
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 08.03.1979 - 11 W 98/78
    Auszug aus BayObLG, 17.02.1983 - BReg. 2 Z 10/82
    Die in § 22 Abs. 2 WEG getroffene Regelung ist im Falleder Nichtfertigstellung einer Anlage durch den Bauträger entsprechend anzuwenden (OLG Karlsruhe NJW 1981, 466 /467, mit insoweit zustimmender Anm. Röll; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 22 Rdnr. 11 a, Weitnauer DNotZ 1977, Sonderheft S. 31145; Röll NJW 1978, 1507 ff.; vgl. auch Bärmann/Pick/ Merle WEG 4. Aufl. § 22 Rdnr. 128).

    Dabei kann offen bleiben, ob dem OLG Karlsruhe ( NJW 1981, 466 = OLGZ 1979, 287 ) beizutreten wäre, das bei verschieden hohen Zahlungen der Erwerber auf den jeweiligen Kaufpreis bei einer steckengebliebenen Wohnanlage eine Abweichung von der nach § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen Verteilung der Fertigstellungskosten als gerechtfertigt ansieht (a.A. mit gewichtigen Argumenten Röll in der Anm. zu dieser Entscheidung).

  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 193/75

    Boilerleck - § 27 Abs. 1 WEG betrifft (jedenfalls grundsätzlich) nur das

    Auszug aus BayObLG, 17.02.1983 - BReg. 2 Z 10/82
    b) Es kann hier dahinstehen, ob der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 67, 232 /239 [= DNotZ 1977, 237/241]) wohl zu entnehmenden Ansicht, auch im Falle einer nicht dringlichen außergewöhnlichen Instandsetzung bedürfe es für eine Umlage wegen eines solchen Auftrags nicht einer vorherigen Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung, auch für den hier gegebenen, möglicherweise anders zu beurteilenden Fall der Fertigstellung einer Wohnungseigentumsanlage zu folgen wäre.
  • BayObLG, 07.05.1979 - BReg. 2 Z 54/78
    Auszug aus BayObLG, 17.02.1983 - BReg. 2 Z 10/82
    Es wäre umständlich und unwirtschaftlich, wenn die Wohnungseigentümer, die sich ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen, erst in einem gerichtlichen Verfahren auf Mitwirkung an einem diese Zahlungspflichten feststellenden Eigentümerbeschluß in Anspruch genommen werden müßten (vgl. BayObLGZ 1979, 152 /154).
  • OLG Frankfurt, 15.03.1991 - 20 W 114/90

    Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen; Mehrheitlicher Fertigstellungsbeschluss

    Dabei wird vorausgesetzt, daß in entsprechender Anwendung des § 22 II WEG die Gemeinschaft auch beim sog. steckengebliebenen Bau, der - wie hier - zu mehr als der Hälfte seines Wertes errichtet war, mehrheitlich eine Fertigstellung beschließen kann (Weitenauer DNotZ - Sonderheft - 1977, 45; Röll NJW 1978, 1507; BayObLG MittBayNot 1983 68).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Entscheidung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) grundsätzlich gefolgt werden kann (so auch das BayObLG in MittBayNot 1983, 68 für den Erwerb in der Zwangsversteigerung und OLG Hamburg in OLGZ 1990, 308 für die Nichtausnutzung einer Bürgschaft), weshalb auch eine Vorlagepflicht des Senats nach § 28 II FGG nicht in Betracht kommt, denn auch das OLG Karlsruhe (a.a.O.) hat wiederum Ausnahmen von der Berücksichtigung unterschiedlicher Kaufpreiszahlung für möglich gehalten, ohne sich auf diese beschränken zu wollen (vgl. OLG Hamburg OLGZ/1990, 308, 311; BayObLG MittBayNot 1983, 68).

  • BayObLG, 10.02.1998 - 2Z BR 172/97

    Pachten eines Grundstücks, auf dem in der Baugenehmigung zur Auflage gemachte

    Sogar beim sogenannten steckengebliebenen Bau können die Wohnungseigentümer in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 2 WEG mehrheitlich die Fertigstellung beschließen (BayObLG MittBayNot 1983, 68 f.; OLG Frankfurt DWE 1991, 1160; Weitnauer/Lücke WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 29).

    Erst recht ist ein Mehrheitsbeschluß möglich, wenn es um solche von der Baubehörde geforderten Fertigstellungsarbeiten geht, wie hier die Errichtung von Kfz-Abstellplätzen (BayObLG MittBayNot 1983, 68 f.).

  • BayObLG, 24.02.2000 - 2Z BR 173/99

    Fertigstellung einer Wohnanlage bei Zahlungsunfähigkeit des teilenden Eigentümers

    Bei einer wegen Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers nahezu, aber nicht vollständig und mangelfrei fertiggestellten Wohnanlage gehört die Fertigstellung einschließlich der Beseitigung vorhandener Mängel zu den Maßnahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, die von den Wohnungseigentümern nach § 21 Abs. 3 WEG durch Stimmenmehrheit beschlossen und von jedem Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verlangt werden kann; § 22 Abs. 2 WEG ist entsprechend anzuwenden (BayObLG MittBayNot 1983, 68 f.; OLG Frankfurt WuM 1994, 36 ; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 29; Bärmann/Pick WEG 8. Aufl. § 16 Rn. 44 und Bärmann/ Merle § 22 Rn. 276 ff.).
  • OLG Celle, 04.05.2005 - 4 W 77/05

    Baukostentragung; Bauträger; Fertigstellungsbeschluss; Grundstückseigentümer;

    Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Ansicht handelt es sich bei den für eine mangelfreie Fertigstellung der Wohnanlage aufzubringenden Kosten nach unumstrittener Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG RPfleger 193, 346 = MittBayNot 1983, 68 f.; ZWE 2000, 214, 216; OLG Frankfurt WuM 1994, 36), der sich der Senat anschließt, um solche im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG.
  • OLG Hamburg, 17.04.1990 - 2 Wx 32/90

    Heranziehung der Wohnungseigentümer für Kosten der Fertigstellung;

    Zwar hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem vorliegenden Verfahren erörterten Beschluss vom 8. März 1979 (OLGZ 1979, 287 = NJW 1981, 466 mit abl. Anm. Röll; offen lassend BayObLG, ZMR 1983, 149 = MittBayNot 1983, 68; OLG Hamm, NJW 1984, 2708; wie Röll, aaO. LG Bonn, ZMR 1985, 63; vgl. auch MünchKomm/Röll, 2. Aufl., Vorbem. zu § 1 WEG Rdn. 30; Soergel/Stürner, BGB , 12. Aufl., § 22 WEG Rdn. 6; Weitnauer, WEG , 7. Aufl., § 22 Rdn. 11a) die Auffassung vertreten, bei der Verteilung der Kosten der Fertigstellung des steckengebliebenen Bauvorhabens sei zu berücksichtigen, inwieweit die einzelnen Wohnungseigentümer ihre nach den Kaufverträgen geschuldeten Zahlungen bereits geleistet hätten.
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